{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-33_2016-09-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9211", "Checksum": "534c4329e33d8a5ce2ab2f00d0bf4e46"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:33", "Checksum": "8694885925e921fba4bd560b64939fc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 33\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG. \n\n 4. Die Beschwerdeführer bemängeln schliesslich den vorinstanzlichen\nKostenentscheid. Es sei gegen die Veranlagungen der Jahre 2012 und 2013 Einsprache\nerhoben worden. Die Einsprachen seien beide abgewiesen worden. Die Begründung sei bei\nbeiden Einspracheentscheiden identisch. Trotz unterschiedlichem Aufwand seien für beide\nEntscheide gleich hohe Kosten von Fr. 150.-- erhoben worden. Dies widerspreche dem\n„Verursacher- und Kostendeckungsprinzip“. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen. Die\nVorinstanz hat im Einspracheverfahren die gleichen Befugnisse wie im\nVeranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG; Art. 201 Abs. 1 StG). Werden für zwei\nSteuerjahre zwei Einsprachen erhoben, hat die Vorinstanz mit voller Kognition somit zwei\nSteuerjahre zu prüfen. Sie hat damit Aufwand für zwei Steuerjahre und nicht nur für eines,\nweshalb sie auch entsprechend Gebühren erheben darf. Ob die relevante Fragestellung in\nbeiden Jahren ähnlich gelagert ist, ändert daran nichts. Die von der Vorinstanz zu erhebende\nGebühr hat sich im Rahmen von Fr. 30.-- bis 4‘000.-- zu bewegen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 3\nAbs. 1 Gebührenverordnung [RB 3.2512] i.V.m. Art. 6 Gebührenreglement [RB 3.2521] und\nArt. 203 Abs. 3 StG). Die vorinstanzliche Gebühr bewegt sich im untersten Bereich des\nGebührenrahmens. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung der Gebühr ein\nErmessensspielraum zu. Inwiefern sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Gebühr\nausserhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegen sollte, ist weder dargetan noch\nersichtlich. Die Kostenpflicht als solche ist nicht bestritten. Damit ist die Kostenfestlegung\nund -liquidation im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden.\n"}