{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-33_2016-09-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9211", "Checksum": "534c4329e33d8a5ce2ab2f00d0bf4e46"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG. 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Namentlich musste es ihm bekannt sein, dass Anträge\ninnert der Rechtsmittelfrist zu begründen sind. An Eingaben von Rechtsanwälten sind in\nformeller Hinsicht ohnehin höhere Anforderungen zu stellen als an Laieneingaben\n(vergleiche Alain Griffel, a.a.O., § 23 N. 17). Das Vorgehen der Beschwerdeführer muss vor\ndiesem Hintergrund als unzulässiges Erstrecken der Rechtsmittelfrist gewertet werden, was\nkeinen Rechtsschutz verdient (E. 2a hievor). Die in der Replik vorgebrachten Ausführungen\nkönnen nicht anstelle einer Begründung in der Beschwerdeschrift treten. Da für das\nRechtsbegehren bezüglich der Krankheitskosten somit keine Begründung vorliegt, ist auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die Krankheitskosten nicht einzutreten. Das\nAnsetzen einer Nachfrist erübrigt sich. Damit kann offen bleiben, ob Fahrkosten zu\nanerkannten medizinischen Kontrollen wegen Krankheit überhaupt abzugsfähig sind (BGE\n2C_258/2010 vom 23.05.2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).\n\nd) Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 205 Abs. 1 StG) sowie\ndie Formvorschriften hinsichtlich der Frage der Gewinnungskosten und der vorinstanzlichen\nKostenliquidation (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 205 Abs. 2 StG) wurden eingehalten. Der\nGerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist teilweise\neinzutreten.\n\ne) Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und\ndes vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 205 Abs. 3\nStG).\n\n3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, „Gerichts- und Anwaltskosten“ seien\ngemäss Selbstdeklaration im vollen Umfang zuzulassen. Dabei handle es sich um\nGewinnungskosten.\n\nb) Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die\nBeschwerdeführer offenbar einen Betrag von Fr. 4‘007.-- von den steuerbaren Einkünften\nabgezogen haben wollen. Dabei soll es sich um Kosten eines Prof. Dr. iur. RA Hardy Landolt\nsowie eines Prof. Dr. Klaus Norpoth für ein medizinisches Gutachten handeln. Diese Kosten\n(Fr. 4‘007.--) seien nach Auffassung der Beschwerdeführer als Gewinnungskosten für die\nErstreitung allfälliger zukünftiger Renteneinkünfte zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz\nverweigert den Abzug.\n\nc) Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beschränken sich darauf, das\nVorgehen der Vorinstanz in allgemeiner Weise zu kritisieren. Sie zitieren eine\nKommentarstelle und eine Wegleitung aus dem Jahr 2003. Schliesslich vertreten sie die\nAuffassung, dass die „Gerichts- und Anwaltskosten“ beziehungsweise „Anwalts- und\nGutachterkosten“ als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien. Aus der Beschwerde\nist indes nirgends ersichtlich, worauf sich die geltend gemachten Gewinnungskosten\nbeziehen sollen. Inwiefern es sich um für die Erzielung von Einkünften notwendige\nAufwendungen (Art. 9 Abs. 1 StHG) handeln sollte, wird nicht dargetan. Es ist lediglich von\nder Erstreitung einer Rente die Rede, später, in der Replik, wird ein\nsozialversicherungsrechtlicher Anspruch „gegenüber der SUVA“ erwähnt, ohne die\nHintergründe dieser Erstreitung oder des „Anspruchs“ auch nur ansatzweise zu\nsubstantiieren. Soweit ferner auf die an die Beschwerdeführer fliessenden AHV-Renten\nBezug genommen werden soll, ist zu konstatieren, dass es sich hierbei um gewöhnliche\nAltersrenten handelt, die nicht erstritten werden mussten. Weitergehende Hintergründe zu\nden geltend gemachten Gewinnungskosten sind aus der Beschwerde und den weiteren\nStellungnahmen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich und es ist auch nicht Aufgabe des\nGerichts den Prozessstoff aus den Akten zusammenzusuchen und diesen zu konstruieren.\nÜberdies ist es an den Beschwerdeführern den Nachweis für steueraufhebende oder\nsteuermindernde Tatsachen zu erbringen; diese haben die entsprechenden Tatsachen also\nnicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, was vorliegend nicht geschieht\n(vergleiche BGE 2C_966/2015 vom 18.07.2016 E. 2.3, zur Publikation bestimmt). Es ist\nsomit weder dargetan noch belegt, dass die geltend gemachten Kosten in irgendeiner Art\nGewinnungskosten darstellen könnten. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der\nGewinnungskosten als unbegründet.\n\n"}