{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-33_2016-09-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9211", "Checksum": "534c4329e33d8a5ce2ab2f00d0bf4e46"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG. 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Eine unbegründete und damit formell ungenügende\nRechtsschrift einer anwaltlich vertretenen Partei soll nicht im nachfolgenden\nSchriftenwechsel ergänzt werden können. Im konkreten Fall wurde die\nBeschwerde in Bezug auf die Krankheitskosten von der anwaltlich vertretenen\nPartei erst im Schriftenwechsel begründet. Nichteintreten. Bezüglich der\nGewinnungskosten wird nicht substantiiert dargelegt, worauf sich die geltend\ngemachten Gewinnungskosten beziehen sollen. Inwiefern es sich um für die\nErzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen handeln sollte, wird nicht\ndargetan. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts den Prozessstoff aus den Akten\nzusammenzusuchen und diesen zu konstruieren. Soweit darauf eingetreten,\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 16. September 2016, OG V 15 33\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten nicht ein, BGE 2C_974/2016/2C_975/2016/2C_976/2016/2C_977/2016\nvom 12.12.2016)\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. b) Sind – wie vorliegend – sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als\nauch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Obergericht zwei Urteile fällen,\nzumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen\nzustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in\nein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vergleiche BGE 135 II 262 E. 1.3.1; 130 II\n511 E. 8.3). Da die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und\neidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame\nBeurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer\nSteuern.\n\n2. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu\nenthalten. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich unter\nAndrohung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 140 Abs. 2\nDBG; Art. 205 Abs. 2 StG). Das Institut der Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder\naus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (Richner/Frei\n/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009 N. 31 zu Art. 140;\nAndré Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 52\nN. 13). Das Ansetzen einer Nachfrist kann demgegenüber unterbleiben, falls der\nBeschwerdeführer oder dessen Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift\neinreichen, um sich so eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Dies gilt auch\ndann, wenn der steuerpflichtigen Person kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art. 140 mit Hinweisen). Antrag und\nBegründung müssen ferner aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen (Richner/Frei\n/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 40 zu Art. 140). Ein nachfolgender Schriftenwechsel dient\nkeinesfalls dazu, Vorbringen nachzuholen, die in der Beschwerde hätten geltend gemacht\nwerden können. Eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift soll nicht mehr nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist ergänzt werden können (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n12.06.1997, OG V 96 30, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 1996/1997, Nr. 25 S. 70 f. E. 2b mit Hinweisen; Alain Griffel, in Alain Griffel\n[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich\n2014, § 23 N. 23). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren\nbegründet werden. Auf Begehren ohne Begründung wird nicht eingetreten\n(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 15 zu Art.\n32 VRPG).\n\nb) Vorliegend beanstanden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer den von\nder Vorinstanz nur teilweise berücksichtigten Abzug von Krankheitskosten. Diese seien\ngemäss Selbstdeklaration in vollem Umfange zuzulassen. In der Beschwerdeschrift finden\nsich unter dem Titel „Krankheitskosten“ einzig kurze Ausführungen zum\nGewinnungskostenbegriff. Letzterer ist vom Begriff der Krankheitskosten zu unterscheiden,\nweshalb die Ausführungen in der Beschwerde an der Sache vorbei gehen. Darüber hinaus\nwird die Auffassung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort\nbegründet. Erst in der Replik ist von Fahrkosten die Rede, welche im Zusammenhang mit\nnotwendigen medizinischen Kontrollen angefallen sein sollen.\n\n"}