4. Zusammengefasst ist keine der Voraussetzungen für die Anordnung einer Passund Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 WPEV erfüllt. Damit kann keine Anordnung einer Pass- und Schriftensperre erfolgen. Der Antrag auf Anordnung einer Pass- und Schriftensperre ist entsprechend abzuweisen. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anordnung erübrigt sich. Der Antragsteller könnte den provisorischen Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe prüfen (Art. 32a Abs. 1 WPEG) und bei erfolglosem Verlauf eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG in Betracht ziehen.