3. a) Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt (Abs. 3). Gemäss Art. 26 WPEG wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer (Abs. 2) oder der kantonalen Steuern (Abs. 3) veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe- Erklärung veranlagt (Abs. 4). Eine Pass- und Schriftensperre gestützt auf Art.