b) Nachdem die Formvorschriften eingehalten wurden (Art. 69 Abs. 1 VRPV) und für die Antragstellung keine Frist zu beachten ist, ist auf den Antrag um Anordnung einer Schriftensperre einzutreten. c) Das Gericht würdigt die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei, darf dem Antragsteller aber weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Antragsgegner anerkannt hat (Art. 72 Abs. 3 VRPV). 2. Der Antragsteller ersucht um eine Pass- und Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.