Im konkreten Fall war die betroffene Person ins Ausland verreist, es war aber nicht ausgewiesen, gestützt auf welche Grundlagen welcher Betrag als Ersatzabgabe geschuldet gewesen wäre. Da auch sonst weder rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben noch eine Sicherstellungsverfügung vorlagen, war keine der Voraussetzungen zur Anordnung einer Pass- und Schriftensperre gegeben. Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Pass- und Schriftensperre. Obergericht, 16. September 2016, OG V 15 31 Aus den Erwägungen: