{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-31_2016-09-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9215", "Checksum": "46d1933222a8debcbd1a9b50ef69f0bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a, b und c WPEV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:15", "Checksum": "e258bca3a71771f5cd086614ce2fc798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 31\nRegeste:\nMilitärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a, b und c WPEV. \n\n b) Vorliegend wurde erfolglos versucht, dem Antragsgegner das Formular der\nErsatzabgabe-Erklärung zuzustellen, nachdem dieser bereits ins Ausland abgereist war. Aus\ndem vom Antragsteller eingereichten Formular (Klagebeilage 7) lässt sich denn auch nicht\nentnehmen, gestützt auf welche Grundlagen welcher Betrag als Wehrpflichtersatzabgabe\ngeschuldet wäre. Die Wehrpflichtersatzabgaben für die auf dem Formular erwähnten Jahre\n(2015, 2016, 2017) sind mit anderen Worten gerade nicht festgesetzt. Damit kann die Passund Schriftensperre aber nicht gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV erfolgen. Die\nVerfügung vom 1. Juli 2015 für die Ersatzabgabe des Ersatzjahres 2013 konnte dem\nAntragsgegner nicht zugestellt werden. Eine Publikation im Amtsblatt (Art. 28 Abs. 2 WPEG)\nfand soweit ersichtlich nicht statt. Die Veranlagungsverfügung vom 1. Juli 2015 muss daher\nals nicht eröffnet gelten, eine allfällige Rechtsmittelfrist als nicht ausgelöst. Demzufolge kann\ndie Ersatzabgabe für das Ersatzjahr 2013 nicht als rechtskräftig festgesetzt betrachtet\nwerden (vergleiche Art. 86 VRPV). Eine Pass- und Schriftensperre gestützt auf Art. 49 Abs. 1\nlit. a WPEV scheidet damit ebenfalls aus. Eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art.\n36 Abs. 1 lit. a WPEG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine Pass- und Schriftensperre\nkann somit auch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV nicht erfolgen.\n\n4. Zusammengefasst ist keine der Voraussetzungen für die Anordnung einer Passund Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 WPEV erfüllt. Damit kann keine Anordnung einer\nPass- und Schriftensperre erfolgen. Der Antrag auf Anordnung einer Pass- und\nSchriftensperre ist entsprechend abzuweisen. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der\nAnordnung erübrigt sich. Der Antragsteller könnte den provisorischen Bezug der\nWehrpflichtersatzabgabe prüfen (Art. 32a Abs. 1 WPEG) und bei erfolglosem Verlauf eine\nSicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG in Betracht ziehen.\n"}