{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-09-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-31_2016-09-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9215", "Checksum": "46d1933222a8debcbd1a9b50ef69f0bb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a, b und c WPEV. 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Da auch sonst\nweder rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben noch eine\nSicherstellungsverfügung vorlagen, war keine der Voraussetzungen zur\nAnordnung einer Pass- und Schriftensperre gegeben. Abweisung des Antrags\nauf Anordnung einer Pass- und Schriftensperre.\n\nObergericht, 16. September 2016, OG V 15 31\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 WPEG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 WPEV kann die kantonale\nBehörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einen Antrag auf Schriftensperre an die kantonal\nzuständige richterliche Behörde stellen. Der Antragsteller ist die kantonale Behörde für die\nWehrpflichtersatzabgabe (Art. 3 Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz\n[MWR, RB 3.6115]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist\ndie zuständige kantonale richterliche Behörde (Art. 8a MWR). Der Antrag ist im Verfahren\nder verwaltungsrechtlichen Klage nach der VRPV zu stellen (Art. 66 lit. f VRPV i.V.m. Art. 8a\nMWR).\n\nb) Nachdem die Formvorschriften eingehalten wurden (Art. 69 Abs. 1 VRPV) und\nfür die Antragstellung keine Frist zu beachten ist, ist auf den Antrag um Anordnung einer\nSchriftensperre einzutreten.\n\nc) Das Gericht würdigt die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei,\ndarf dem Antragsteller aber weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt,\nnoch weniger, als der Antragsgegner anerkannt hat (Art. 72 Abs. 3 VRPV).\n\n2. Der Antragsteller ersucht um eine Pass- und Schriftensperre im Sinne von Art. 49\nWPEV.\n\na) Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch\npersönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu\nLeisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz\nim In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht,\nwährend mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und\nnicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder\nZivildienst nicht leisten (lit. c). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder\nVerlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen,\nvon der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben\nbezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach\nwelchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen\nInteressen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2).\nGemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes\nverweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige\nErsatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte\nErsatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1\nlit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).\nb) Der Antragsteller beruft sich auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und hält dafür, der\nAntragsgegner schulde nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben.\n\n3. a) Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften\nErsatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das\nErsatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins\nAusland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt (Abs. 3). Gemäss\nArt. 26 WPEG wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer (Abs.\n2) oder der kantonalen Steuern (Abs. 3) veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach\nden Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-\nErklärung veranlagt (Abs. 4). Eine Pass- und Schriftensperre gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b\nWPEV kann nach dem Gesagten für geschuldete Wehrpflichtersatzabgaben, die vor Antritt\ndes Auslandurlaubes veranlagt wurden, angeordnet werden.\n\n"}