7. Bestand nach dem Gesagten kein konkreter klinischer Verdacht auf Marfan- Syndrom, kann auch nicht "mit einer akzeptablen Wahrscheinlichkeit" eine der oben genannten Konsequenzen resultieren. Somit erübrigt sich die Prüfung der WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) der Gen-Analyse im vorliegenden Fall. 8. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere Beweiserhebungen wird demzufolge verzichtet. 9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.