56 Abs. 1 ATSG). Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung vom 9. April 2014 richtet, ist mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Mutationsanalyse des FBN1-Gens (Marfan-Syndrom) als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.