e) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich neben dem Einspracheentscheid vom 27. November 2014 auch gegen die Verfügung vom 9. April 2014. Die Einsprache, die sich gegen die Verfügung vom 9. April 2014 richtete, verpflichtete die Beschwerdegegnerin, diese Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der Einspracheentscheid trat dann an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist auch nur ein Einspracheentscheid oder eine Verfügung, gegen die die Einsprache ausgeschlossen ist, mögliches Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 56 Abs. 1 ATSG).