d) Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Das Obergericht des Kantons Uri ist somit sowohl örtlich (Art. 58 Abs. 1 ATSG) als auch sachlich (Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, RB 20.2202) zuständig.