Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. April 2014 (nur) dem Beschwerdeführer eröffnet, ist auf dessen Einsprache eingetreten, stellte ihren am 27. November 2014 erlassenen Einspracheentscheid wiederum nur dem Beschwerdeführer zu und stellte den Antrag auf Nichteintreten erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 29. Juli 2015. Dies alles, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2014 von Dr. G. Matyas über die Abtretungserklärung informiert worden war. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu schützen.