c) Falls durch die "Abtretung" die Prozessführungsbefugnis tatsächlich an das Zentrum für kardiovaskuläre Genetik und Gendiagnostik (ZKG) übergegangen wäre, so müsste – damit dieses den Anspruch wahren könnte – die Verfügung diesem zuerst korrekt eröffnet werden, was bislang nicht erfolgt ist. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. April 2014 (nur) dem Beschwerdeführer eröffnet, ist auf dessen Einsprache eingetreten, stellte ihren am 27. November 2014 erlassenen Einspracheentscheid wiederum nur dem Beschwerdeführer zu und stellte den Antrag auf Nichteintreten erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 29. Juli 2015.