b) Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass die versicherte Person – würde die "Abtretung" zugleich den Verlust der Prozessführungsbefugnis bedeuten – keine Möglichkeit mehr hätte, selbst einen Prozess zu führen und damit dem Leistungserbringer vollumfänglich ausgeliefert wäre, was aber nicht Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 1 KVG sein könne (siehe Stellungnahme vom 13.09.2015 S. 3 f.).