1. Gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden eingehalten. a) Die Beschwerdegegnerin stellt erstmals in ihrer Duplik vom 29. Juli 2015 den Antrag, auf die Beschwerde vom 9. Januar 2015 sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer seine Forderung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KVG abgetreten habe und folglich nicht zur Beschwerdeeinreichung legitimiert sei.