Die diagnostischen Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG müssen im Zusammenhang mit der Untersuchung oder Behandlung einer manifesten Erkrankung oder eines konkreten Krankheitsverdachts stehen, damit sie durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind. Ist kein konkreter klinischer Verdacht erwiesen, erübrigt sich die Prüfung der WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit). Obergericht, 13. Mai 2016, OG V 15 2 Aus den Erwägungen: