Ein Nichteintreten – mit der Folge, dass das gesamte Verfahren erneut durchlaufen werden müsste – ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll, zumal materiell wiederum dieselben Argumente vorgebracht werden könnten. Mögliches Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur ein Einspracheentscheid oder eine Verfügung, gegen die die Einsprache ausgeschlossen ist. Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, an deren Stelle ein Einspracheentscheid getreten ist, ist mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten. Die diagnostischen Massnahmen gemäss Art.