KV. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 25, Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 KVG. Die versicherte Person hätte – würde eine Forderungsabtretung zugleich den Verlust der Prozessführungsbefugnis bedeuten – keine Möglichkeit mehr, selbst einen Prozess zu führen und wäre damit dem Leistungserbringer vollumfänglich ausgeliefert. Ein Nichteintreten – mit der Folge, dass das gesamte Verfahren erneut durchlaufen werden müsste – ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll, zumal materiell wiederum dieselben Argumente vorgebracht werden könnten.