{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-2_2016-05-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8572", "Checksum": "f614b6f79c4c52f4a621496eeff7733b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.05.2016 2016_OG V 15 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 25, Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 KVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:24", "Checksum": "5949ca0ad7fad19a9ff35bf0b17ac8ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.05.2016 2016_OG V 15 2\nRegeste:\nKV. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 25, Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 KVG. \n\n c) Gemäss Stellungnahme von Dr. med. Y. Schoch Zysset, Fachärztin FMH für\nInnere Medizin und FMH für Nephrologie, Vertrauensärztin SGV, vom 27. Februar 2015\nmuss eine vordefinierte Anzahl von systemischen Veränderungen vorliegen, um den\nVerdacht auf das Marfan-Syndrom zu lenken. In den bei den Akten liegenden Arztberichten\nwird an systemischen Veränderungen lediglich eine milde Trichterbrust (1 Punkt) erwähnt.\nWeiter hält die Fachärztin in der genannten Stellungnahme fest, Dr. G. Matyas stelle die\nmedizinische Indikation für die genetische Laboruntersuchung, spreche von systemischen\nVeränderungen und einer möglichen positiven Familienanamnese, obschon er nicht\nMediziner sei und klinische Befunde nicht beurteilen könne. Systemische Veränderungen\nseien denn auch von den Fachärzten (ausser der milden Trichterbrust) gar nicht erhoben\nworden und eine positive Familienanamnese sei ebenfalls von keinem Arzt erhoben und\ndokumentiert worden. In den medizinischen Unterlagen der Kliniken werde nirgends auch\nnur der Verdacht auf das Vorliegen eines Marfan-Syndroms geäussert. Hinweise für einen\nsolchen Verdacht fehlten vollständig und es gebe einige Gründe, die das Marfan-Syndrom\nals Auslöser hier eher unwahrscheinlich machten. So sei bei der Operation keine\nungewöhnliche Beschaffenheit der Blutgefässe (die bei vielen Marfan-Patienten vorkomme)\nfestgestellt worden. Im Austrittsbericht der Herzchirurgie werde kein Verdacht auf ein\nMarfan-Syndrom geäussert. Der Versicherte habe auch postoperativ keine entsprechende\nMedikation erhalten, was bereits bei vorliegendem Verdacht notwendig gewesen wäre. Er\nhabe bekannte kardio-vaskuläre Risikofaktoren (Hypertonie und Bewegungsmangel) und sei\nim Zeitpunkt der Erkrankung bereits 50-jährig gewesen, was untypisch spät wäre für ein\nsolches Ereignis beim Marfan-Syndrom. Dieses Alter sei jedoch typisch bei anderen\nUrsachen einer Aortenerkrankung und mache diese umso wahrscheinlicher. (Vergleiche\ndazu auch Beil. 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.09.2015, S. 679: \"Bei\nPatienten unter 40 Jahren mit Aortendissektion ist das MFS in 50% vorhanden, während\nältere Patienten mit einer Aortendissektion seltener ein MFS haben.\") Weiter hält Dr. med. Y.\nSchoch Zysset fest, die Medianekrose Erdheim Gsell sei nicht spezifisch für das Marfan-\nSyndrom.\n\nd) Zusammengefasst ist nebst der Aorteninsuffizienz lediglich eine systemische\nVeränderung in Form einer milden Trichterbrust (1 Punkt) fachärztlich bestätigt. Dr. med. D.\nOdavic, welcher den Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 im Stadtspital Triemli operiert hat,\nhat zwar auf dem Antragsformular (vom 10.06.2013) für den Untersuch (mittels Ankreuzen)\nbestätigt, dass der Patient \"klinisch auffällig, manifest krank\" sei. Er hat jedoch nicht weiter\nausgeführt, welche Anhaltspunkte für den Verdacht auf ein Marfan-Syndrom sprechen.\nSodann wird weder im Austrittsbericht von Dr. med. D. Tüller vom 17. Mai 2013 noch im\nBericht von Prof. Dr. med. M. Genoni, Chefarzt Stadtspital Triemli Zürich, Klinik für\nHerzchirurgie, vom 21. Juni 2013 ein Verdacht auf Marfan-Syndrom geäussert. Bei der\nOperation ist gemäss unbestritten gebliebener Feststellung von Dr. med. Y. Schoch Zysset\noffenbar keine ungewöhnliche Beschaffenheit der Blutgefässe (die bei vielen Marfan-\nPatienten vorkommt) festgestellt worden. Es wurde auch postoperativ keine entsprechende\nMedikation verordnet, was bereits bei vorliegendem Verdacht notwendig gewesen wäre. Die\ngemäss Dr. G. Matyas durch systemische Veränderungen erreichten 5 Punkte werden von\ndiesem nicht näher erläutert und es finden sich auch sonst keine entsprechenden\nAnhaltspunkte in den medizinischen Akten. Ein konkreter klinischer Verdacht auf Marfan-\nSyndrom ist damit nicht erwiesen.\n\n6. In den einleitenden Bemerkungen zu Anhang 3 KLV wird festgehalten, \"die als\nPflichtleistung zu vergütenden Analysen müssen nach Art. 25 Abs. 1 KVG der Diagnose oder\nBehandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die Diagnostik hat mit einer\nakzeptablen Wahrscheinlichkeit die Konsequenz, dass sie\n\n einen Entscheid über Notwendigkeit und Art einer medizinischen Behandlung oder\n eine richtungsgebende Änderung der bisher angewendeten medizinischen Behandlung\noder\n eine richtungsgebende Änderung der notwendigen Untersuchungen (zum Beispiel zur\nrechtzeitigen Verhütung, Erkennung oder Behandlung von typischerweise zu\nerwartenden Komplikationen) oder\n einen Verzicht auf weitere Untersuchungen von typischerweise zu erwartenden\nKrankheitssymptomen, Folgeerkrankungen oder Beschwerden\nzur Folge hat.\"\n\n7. Bestand nach dem Gesagten kein konkreter klinischer Verdacht auf Marfan-\nSyndrom, kann auch nicht \"mit einer akzeptablen Wahrscheinlichkeit\" eine der oben\ngenannten Konsequenzen resultieren. Somit erübrigt sich die Prüfung der WZW-Kriterien\n(Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) der Gen-Analyse im vorliegenden Fall.\n\n8. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das\nGericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren\nwürden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere\nBeweiserhebungen wird demzufolge verzichtet.\n\n9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.\n"}