{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-2_2016-05-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8572", "Checksum": "f614b6f79c4c52f4a621496eeff7733b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.05.2016 2016_OG V 15 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 25, Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 KVG. 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Ob eine\nmedizinische Behandlung zweckmässig ist, beurteilt sich nach dem diagnostischen oder\ntherapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit\nverbundenen Risiken (BGE 127 V 146 E. 5). Die Zweckmässigkeit hängt von medizinischen\nKriterien ab und steht in engem Zusammenhang mit der Frage der medizinischen Indikation.\nIst die medizinische Indikation klar erwiesen, ist auch die Zweckmässigkeit gegeben (BGE\n121 V 300 E. 7b). Sind in einem bestimmten Fall unterschiedliche Behandlungsformen\nund/oder -methoden wirksam und zweckmässig, ist gemäss dem Kriterium der\nWirtschaftlichkeit das Kosten/Nutzen - Verhältnis der Massnahme abzuwägen (BGE 127 V\n146 f. E. 5 mit Hinweisen).\n\nb) Gemäss Art. 52 Abs. 1 lit a Ziff. 1 KVG (i.V.m. Art. 34 und Art. 37 f. KVV) erstellt\ndas Departement nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung\nder Grundsätze nach Art. 32 Abs. 1 KVG sowie des allgemein gültigen Ziels einer qualitativ\nhochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung zu möglichst günstigen\nKosten (Art. 43 Abs. 6 KVG) eine Liste der im Rahmen der obligatorischen\nKrankenpflegeversicherung zu übernehmenden Analysen mit Tarif. Diese Liste gehört unter\ndem Titel Analysenliste (AL) als Anhang 3 zur KLV (Art. 28 Abs. 1 KLV) und wird in der\nRegel jährlich herausgegeben (Art. 60 KVV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 KLV).\n\nc) Bei der AL handelt es sich um eine Positivliste. Gemeinsames Merkmal der im\nkrankenversicherungsrechtlichen Listensystem vorgesehenen Positivlisten ist, dass ihnen\nverbindlicher und abschliessender Charakter zukommt, weil die Krankenversicherer gemäss\nArt. 34 Abs. 1 KVG keine anderen Kosten als diejenigen für Leistungen nach den Art. 25 - 33\nKVG übernehmen dürfen. Diese gesetzliche Ordnung schliesst die Übernahme der Kosten\nvon nicht auf einer Positivliste aufgeführten Leistungen grundsätzlich aus (BGE 127 V 332 E.\n3a, 124 V 193 E. 4).\n\n4. Die diagnostischen Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG müssen (in\nAbgrenzung zu Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne von Art. 26\nAbs. 1 KVG) im Zusammenhang mit der Untersuchung oder Behandlung einer manifesten\nErkrankung oder eines konkreten Krankheitsverdachts stehen, damit sie durch die\nobligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergüten sind (BGE 9C_1011/2012 vom\n18.04.2013 E. 2.3.1 mit Hinweisen).\n\n5. Die DNA-Untersuchung bei Verdacht auf Marfan-Syndrom ist in der AL\ngrundsätzlich als diagnostische Pflichtleistung enthalten (Anhang 3 KLV Pos.-Nr. 2510.05\nund 2410.01). Eine Expertenkommission hat in der revidierten \"Gent-Nosologie\" aus dem\nJahre 2010 klinische Diagnosekriterien definiert, wann die Diagnose für ein Marfan-Syndrom\ngestellt werden kann. Es handelt sich dabei um einen Kriterienkatalog mit dem Ziel, die\nErkrankung zu erkennen. Darin wird nicht festgelegt, wann ein genetischer Untersuch auf ein\nMarfan-Syndrom angebracht ist. Eine Mutationssuche ist indiziert zur Absicherung einer\nklinischen Verdachtsdiagnose und/oder als Grundlage weiterer Entscheidungen zur\nmedizinischen Versorgung (http://www.marfan.de/diagnose/68-indikationen-fuer-eine-\nmolekulargenetische-diagnostik-bei-verdacht-auf-marfan-syndrom.html, abgerufen am\n26.01.2016). Unbehelflich ist deshalb das Argument des Beschwerdeführers, bei einer\nErweiterung der Aortenwurzel und einer pathogenen Mutation im FBN1-Gen könne gemäss\nGent-Nosologie die Diagnose Marfan-Syndrom gestellt werden. Vielmehr ist umgekehrt\ndanach zu fragen, wann genügend Anhaltspunkte vorliegen, um überhaupt den Verdacht auf\ndas Marfan-Syndrom zu lenken. Es stellt sich somit als erstes die Frage, ob ein klinischer\nVerdacht auf Marfan-Syndrom gegeben ist.\n\na) Die Aorteninsuffizienz per se genügt jedenfalls nicht. Sind doch nur 4.7 Prozent\naller Aortendissektionen auf ein Marfan-Syndrom zurückzuführen (Bericht von Dr. med. J.H.\nSchultz vom 26.03.2014).\n\nb) Dr. G. Matyas bejaht die medizinische Indikation für die genetische\nLaboruntersuchung aufgrund der schweren Aorteninsuffizienz und des Aneurysma der Aorta\nascendens, der systemischen Veränderungen (~5 Punkte) sowie einer möglichen positiven\nFamilienanamnese (Bericht vom 20.01.2014). Er erläutert jedoch weder, welche\nsystemischen Veränderungen vorliegen, noch, wie er auf eine \"mögliche positive\nFamilienanamnese\" kommt. Dr. med. J. Bollhalder, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,\nAltdorf, verneint eine positive Familienanamnese im Bericht vom 26. August 2014 mit dem\nVermerk \"unbekannt\".\n\n"}