{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-05-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-2_2016-05-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8572", "Checksum": "f614b6f79c4c52f4a621496eeff7733b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.05.2016 2016_OG V 15 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KV. Art. 56 Abs. 1 ATSG. Art. 25, Art. 32 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 KVG. 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Mögliches Anfechtungsobjekt der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur ein Einspracheentscheid oder eine\nVerfügung, gegen die die Einsprache ausgeschlossen ist. Richtet sich die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, an deren Stelle ein\nEinspracheentscheid getreten ist, ist mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht\neinzutreten. Die diagnostischen Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG\nmüssen im Zusammenhang mit der Untersuchung oder Behandlung einer\nmanifesten Erkrankung oder eines konkreten Krankheitsverdachts stehen,\ndamit sie durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu vergüten\nsind. Ist kein konkreter klinischer Verdacht erwiesen, erübrigt sich die Prüfung\nder WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit).\n\nObergericht, 13. Mai 2016, OG V 15 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin kann Beschwerde an das\nkantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Die\n30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b\nATSG) wurden eingehalten.\n\na) Die Beschwerdegegnerin stellt erstmals in ihrer Duplik vom 29. Juli 2015 den\nAntrag, auf die Beschwerde vom 9. Januar 2015 sei nicht einzutreten, weil der\nBeschwerdeführer seine Forderung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KVG abgetreten habe und\nfolglich nicht zur Beschwerdeeinreichung legitimiert sei.\n\nb) Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass die versicherte\nPerson – würde die \"Abtretung\" zugleich den Verlust der Prozessführungsbefugnis bedeuten\n– keine Möglichkeit mehr hätte, selbst einen Prozess zu führen und damit dem\nLeistungserbringer vollumfänglich ausgeliefert wäre, was aber nicht Sinn und Zweck von Art.\n42 Abs. 1 KVG sein könne (siehe Stellungnahme vom 13.09.2015 S. 3 f.).\n\nc) Falls durch die \"Abtretung\" die Prozessführungsbefugnis tatsächlich an das\nZentrum für kardiovaskuläre Genetik und Gendiagnostik (ZKG) übergegangen wäre, so\nmüsste – damit dieses den Anspruch wahren könnte – die Verfügung diesem zuerst korrekt\neröffnet werden, was bislang nicht erfolgt ist. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin die\nVerfügung vom 9. April 2014 (nur) dem Beschwerdeführer eröffnet, ist auf dessen\nEinsprache eingetreten, stellte ihren am 27. November 2014 erlassenen\nEinspracheentscheid wiederum nur dem Beschwerdeführer zu und stellte den Antrag auf\nNichteintreten erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 29. Juli 2015. Dies alles,\nnachdem sie bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2014 von Dr. G. Matyas über die\nAbtretungserklärung informiert worden war. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben und ist nicht zu schützen. Ein Nichteintreten – mit der Folge, dass das\ngesamte Verfahren erneut durchlaufen werden müsste – ist im Sinne der\nVerfahrensökonomie nicht sinnvoll, zumal materiell wiederum dieselben Argumente\nvorgebracht werden könnten und wohl auch würden.\n\nd) Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen\nEinspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung\noder Änderung (Art. 59 ATSG). Das Obergericht des Kantons Uri ist somit sowohl örtlich (Art.\n58 Abs. 1 ATSG) als auch sachlich (Art. 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die\nKrankenversicherung, RB 20.2202) zuständig.\n\ne) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich neben dem\nEinspracheentscheid vom 27. November 2014 auch gegen die Verfügung vom 9. April 2014.\nDie Einsprache, die sich gegen die Verfügung vom 9. April 2014 richtete, verpflichtete die\nBeschwerdegegnerin, diese Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu\nentscheiden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der Einspracheentscheid trat dann an die Stelle der\nangefochtenen Verfügung. Entsprechend ist auch nur ein Einspracheentscheid oder eine\nVerfügung, gegen die die Einsprache ausgeschlossen ist, mögliches Anfechtungsobjekt der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Soweit sich die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung vom 9. April 2014\nrichtet, ist mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine beim\nBeschwerdeführer durchgeführte Mutationsanalyse des FBN1-Gens (Marfan-Syndrom) als\nPflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat.\n\n3. Art. 25 KVG bestimmt, dass die obligatorische Krankenversicherung die Kosten für\ndie Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen,\nübernimmt (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen namentlich auch die ärztlich verordneten\nAnalysen (Abs. 2 lit. b).\n\n"}