Vielmehr wurden die Vorwürfe entgegengenommen und abgeklärt und es wurde eine Weisung erlassen, die darauf abzielte, die mangelhafte Praxis zu unterbinden. Hätte der Beschwerdeführer diese Massnahmen aus irgendwelchen Gründen für die Behebung der fehlerhaften Praxis für unzureichend gehalten, hätte es nahegelegen, dass er zu den mit der Ausarbeitung der Massnahmen befassten Personen Kontakt aufgenommen hätte (vergleiche BGE 6B_305/2011 vom 12.12.2011 E. 4.3).