d) Nachdem der Beschwerdeführer dem Baudirektor die Praxis im Amt und die Umstände des Gesuchs X/Y zur Kenntnis gebracht hatte, beauftragte dieser umgehend den Direktionssekretär mit der Abklärung der Vorwürfe (vergleiche E. 5m hievor). Diese Abklärungen brachten die problematische Praxis im Amt hinsichtlich der Beurteilung von Gesuchen um Förderbeiträge zutage. Diesen Abklärungen folgte eine Weisung des Baudirektors, welcher die Praxis mit den Leergesuchen strikte untersagte.