Dies quasi als Antwort auf den Vorwurf der geleisteten Unterschrift durch den Beschwerdeführer für die AG (vergleiche E. 5e hievor). Die Vorwürfe sollten damit offenbar dem Baudirektor den Spiegel vorhalten und nehmen so den Charakter von „Erziehungsmassnahmen“ an. Aus diesen Gründen erscheint auch das spätere Vorgehen des Beschwerdeführers nicht als ein in Wahrung wohlverstandener Interessen des Arbeitgebers oder überwiegender Interessen Dritter erfolgtes Hinweisen auf oder Melden von Missständen, sondern als ein im Arbeitskonflikt eingebrachtes, aus subjektiven Gründen eingesetztes Angriffsmittel.