Das Gericht kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mehr eine „Retourkutsche“ für die sich abzeichnende Kündigung darstellte, denn ein Uneigennütziges Melden von Missständen. Deutlich wird dies im Übrigen auch dadurch, dass der Beschwerdeführer durch seine Beanstandungen darauf hinweisen wollte, dass auch der Baudirektor Unterschriften leistet, ohne das Vorgehen vorgängig im Detail geprüft zu haben (vergleiche E. 5n Ziff. 11 hievor, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.01.2016, S. 15). Dies quasi als Antwort auf den Vorwurf der geleisteten Unterschrift durch den Beschwerdeführer für die AG (vergleiche E. 5e hievor).