Offenbar befand es der Beschwerdeführer damals aber nicht für nötig, die geltende Praxis im Amt und konkret das Gesuch X/Y zu beanstanden. So aber erweckt Bedenken, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2014, nota bene als sich die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abzeichnete und er mit Vorwürfen bezüglich Verbindungen zu Akteuren der Wasserkraftwirtschaft konfrontiert war, mit den Beanstandungen an den Baudirektor gelangte. Das Gericht kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers mehr eine „Retourkutsche“ für die sich abzeichnende Kündigung darstellte, denn ein Uneigennütziges Melden von Missständen.