Wäre es dem Beschwerdeführer nämlich tatsächlich um die uneigennützige Behebung eines Missstandes gegangen, dann hätte er bereits zum Zeitpunkt des E-Mails an den Amtsleiter im Oktober 2011, mithin dann, als er feststellte, dass das Gesuch X/Y unvollständig war, auf diesen Umstand aufmerksam machen können. Auch waren zu diesem Zeitpunkt noch keine Spannungen zwischen dem Amtsleiter und dem Beschwerdeführer vorhanden, welche Letzteren von Beanstandungen hätten abhalten können. Offenbar befand es der Beschwerdeführer damals aber nicht für nötig, die geltende Praxis im Amt und konkret das Gesuch X/Y zu beanstanden.