{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-06-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-17_2016-06-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11905", "Checksum": "6c1c88490e131e7ff1884f4cd91ec00a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.06.2016 2016_OG V 15 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht. Abs. 1 lit. d OR. 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Auch\nwaren zu diesem Zeitpunkt noch keine Spannungen zwischen dem Amtsleiter und dem\nBeschwerdeführer vorhanden, welche Letzteren von Beanstandungen hätten abhalten\nkönnen. Offenbar befand es der Beschwerdeführer damals aber nicht für nötig, die geltende\nPraxis im Amt und konkret das Gesuch X/Y zu beanstanden. So aber erweckt Bedenken,\ndass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2014, nota bene als sich die Auflösung seines\nArbeitsverhältnisses abzeichnete und er mit Vorwürfen bezüglich Verbindungen zu Akteuren\nder Wasserkraftwirtschaft konfrontiert war, mit den Beanstandungen an den Baudirektor\ngelangte. Das Gericht kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass das Vorgehen des\nBeschwerdeführers mehr eine „Retourkutsche“ für die sich abzeichnende Kündigung\ndarstellte, denn ein Uneigennütziges Melden von Missständen. Deutlich wird dies im Übrigen\nauch dadurch, dass der Beschwerdeführer durch seine Beanstandungen darauf hinweisen\nwollte, dass auch der Baudirektor Unterschriften leistet, ohne das Vorgehen vorgängig im\nDetail geprüft zu haben (vergleiche E. 5n Ziff. 11 hievor, Stellungnahme des\nBeschwerdeführers vom 21.01.2016, S. 15). Dies quasi als Antwort auf den Vorwurf der\ngeleisteten Unterschrift durch den Beschwerdeführer für die AG (vergleiche E. 5e hievor).\nDie Vorwürfe sollten damit offenbar dem Baudirektor den Spiegel vorhalten und nehmen so\nden Charakter von „Erziehungsmassnahmen“ an. Aus diesen Gründen erscheint auch das\nspätere Vorgehen des Beschwerdeführers nicht als ein in Wahrung wohlverstandener\nInteressen des Arbeitgebers oder überwiegender Interessen Dritter erfolgtes Hinweisen auf\noder Melden von Missständen, sondern als ein im Arbeitskonflikt eingebrachtes, aus\nsubjektiven Gründen eingesetztes Angriffsmittel. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers liegt damit aber kein schützenswertes „Whistleblowing“ vor (vergleiche\nE. 6b hievor), womit begriffsnotwendig auch keine missbräuchliche Kündigung wegen\nWhistleblowings vorliegen kann (vergleiche E. 6b hievor). Gleichwohl ist nachfolgend das\nweitere Verhalten des Beschwerdeführers und des Arbeitgebers zu würdigen.\n\nd) Nachdem der Beschwerdeführer dem Baudirektor die Praxis im Amt und die\nUmstände des Gesuchs X/Y zur Kenntnis gebracht hatte, beauftragte dieser umgehend den\nDirektionssekretär mit der Abklärung der Vorwürfe (vergleiche E. 5m hievor). Diese\nAbklärungen brachten die problematische Praxis im Amt hinsichtlich der Beurteilung von\nGesuchen um Förderbeiträge zutage. Diesen Abklärungen folgte eine Weisung des\nBaudirektors, welcher die Praxis mit den Leergesuchen strikte untersagte. Anlässlich des\nGesprächs vom 22. Dezember 2014 wurden den Mitarbeitenden im Amt und insbesondere\nauch dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Untersuchungsberichts vom 27. November\n2014 mitgeteilt und erläutert und auch von der Weisung wurden sie unterrichtet. Es ist mit\nanderen Worten nicht so, dass der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bezüglich\nBewilligungspraxis tatenlos geblieben wäre. Vielmehr wurden die Vorwürfe\nentgegengenommen und abgeklärt und es wurde eine Weisung erlassen, die darauf abzielte,\ndie mangelhafte Praxis zu unterbinden. Hätte der Beschwerdeführer diese Massnahmen aus\nirgendwelchen Gründen für die Behebung der fehlerhaften Praxis für unzureichend gehalten,\nhätte es nahegelegen, dass er zu den mit der Ausarbeitung der Massnahmen befassten\nPersonen Kontakt aufgenommen hätte (vergleiche BGE 6B_305/2011 vom 12.12.2011 E.\n4.3). Der Beschwerdeführer gelangte indessen mit Schreiben vom 5. Januar 2015 an eine\nexterne Stelle und stellte teilweise seine Sicht der Dinge als Fakten dar, im Wissen darum,\ndass die von ihm geschilderten tatsächlichen Umstände zumindest unsicher\nbeziehungsweise zweifelhaft waren. So schreibt der Beschwerdeführer im nämlichen\nSchreiben etwa, der Amtsleiter habe für seine Tochter ein Fördergesuch gestellt, obwohl der\nBeschwerdeführer wusste, dass diesbezüglich unterschiedliche Angaben gemacht wurden\nund seine, des Beschwerdeführers, Ansicht eine Version war, welche letztlich auf\nMutmassungen gründete (vergleiche E. 7b hievor). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer\nnoch bevor der Arbeitgeber überhaupt Gelegenheit hatte, die Vorwürfe rund um die\nBewilligungspraxis im Amt zu untersuchen, bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet hat.\nDas Vorgehen des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht mehr als\nangemessen und verhältnismässig beurteilt werden, sodass sein Verhalten auch unter\ndiesem Aspekt nicht als schützenswertes Whistleblowing bezeichnet werden kann.\nBemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer sich mit\nseinem Schreiben an die oPl vom 5. Januar 2015 zuerst an eine externe Stelle gewandt hat,\num erst dann an eine weitere interne Stelle, nämlich an die Frau Landammann\nbeziehungsweise den Gesamtregierungsrat, zu gelangen.\n"}