Leistungspflicht den Sonderschulunterricht gleichsam nachträglich und konkludent bewilligt hat. Ob die vom Beklagten anerkannte Leistung im Lichte von Art. 10 Abs. 1 lit. a-c Verordnung als korrekt angesehen werden könnte, kann dabei, da ausserhalb des Streitgegenstands liegend (vergleiche E. 2 hievor), letztlich offen bleiben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten keine über die anerkannte Leistung hinaus gehende Leistungspflicht trifft, weshalb die Klage abzuweisen ist.