Die schulische Komponente der Unterbringung (Sonderschulunterricht im Zentrum) ist lediglich die zwangsläufige Folge der kindesschutzrechtlichen Unterbringung im Internat des Zentrums, denn es ist evident, dass die Kinder aufgrund ihrer unbestrittenen Behinderung nur an einem Ort untergebracht werden können, an welchem sie auch den benötigten Unterricht erhalten. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass das übliche Verfahren auf Bewilligung des Sonderschulunterrichts (vergleiche E. 3b hievor) durch die Notwendigkeit der kindesschutzrechtlichen Unterbringung umgangen wurde beziehungsweise umgangen werden musste und der Beklagte durch die Anerkennung der