Auch ohne kindesschutzrechtliche Unterbringung wäre der Beklagte für den schulischen Bereich nämlich grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 9 f. Verordnung). Die schulische Komponente der Unterbringung (Sonderschulunterricht im Zentrum) ist lediglich die zwangsläufige Folge der kindesschutzrechtlichen Unterbringung im Internat des Zentrums, denn es ist evident, dass die Kinder aufgrund ihrer unbestrittenen Behinderung nur an einem Ort untergebracht werden können, an welchem sie auch den benötigten Unterricht erhalten.