d) Abschliessend bleibt anzumerken, dass dem Beklagten beizupflichten ist, wenn er die Ansicht vertritt, er habe sich an den Kosten des Sonderschulunterrichts im Zentrum zu beteiligen. Auch ohne kindesschutzrechtliche Unterbringung wäre der Beklagte für den schulischen Bereich nämlich grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 9 f. Verordnung).