O., N. 1 zu Art. 293). Für die Tragung der Kosten der hier diskutierten Kindesschutzmassnahme (Kosten der Unterbringung im Zentrum) ist das Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR, RB 9.2113) massgebend. Können die Kosten für Massnahmen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall getroffen hat, nicht von der betroffenen Person bezahlt werden, hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu ersetzen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421) zuständig ist (Art. 18 Abs. 2 EG/KESR). Als betroffene Personen müssen im vorliegenden Fall letztlich die unterhaltspflichtigen Eltern gelten.