c) Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen, welche somit von den Eltern zu tragen sind (Art. 276 Abs. 1 zweiter Teilsatz; BGE 8D_4/2013 vom 19.03.2014 E. 4.1; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 22 zu Art. 276). Das (kantonale) öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhalts zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 293).