Kindesschutzmassnahmen werden dann nicht nötig. Im für den vorliegenden Fall interessierenden Verfahren bei der KESB wurde – soweit ersichtlich – hingegen deutlich, dass eine Einsicht Unterstützung anzunehmen besonders seitens der Mutter nicht oder nicht genügend vorhanden war und dies wesentlich zum Entscheid über die Notwendigkeit der verfügten Unterbringung beigetragen hat (vergleiche Verfügung der KESB vom 04.02.2014, Sachverhalt Ziff. 8 f., Verfügung der KESB vom 12.08.2014 E. 5).