Es ist demgegenüber durchaus nicht ausgeschlossen und kommt wohl nicht selten vor, dass Eltern mit behinderten Kindern selber Unterstützung suchen, gerade indem sie gemäss dem schulrechtlichen Verfahren beispielsweise einen Antrag auf Sonderschulung stellen (vergleiche E. 3b hievor). „Von sich aus für Abhilfe sorgen“ im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB muss somit nicht heissen, dass die Eltern stets in eigener Person zu handeln hätten, sondern kann gerade auch bedeuten, dass sich die Eltern (selbst) um Unterstützung von aussen bemühen. Kindesschutzmassnahmen werden dann nicht nötig.