b) Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass – auch wenn im vorliegenden Fall zwischen schulischen Fragen und der kindesschutzrechtlichen Unterbringung Berührungspunkte vorhanden sind – sich die beiden Rechtsgebiete Schulrecht und Kindesschutzrecht wesentlich unterscheiden. Die KESB schreitet nur ein, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern selber nicht abgewendet werden kann. Es ist demgegenüber durchaus nicht ausgeschlossen und kommt wohl nicht selten vor, dass Eltern mit behinderten Kindern selber Unterstützung suchen, gerade indem sie gemäss dem schulrechtlichen Verfahren beispielsweise einen Antrag auf Sonderschulung stellen (vergleiche E. 3b hievor).