Diese ordnete mit Verfügung vom 12. August 2014 den Entzug der elterlichen Obhut sowie die Unterbringung der Kinder im Zentrum an. Die KESB liess sich dabei gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag von der Überlegung leiten, dass die von ihr festgestellte Gefährdung des Kindeswohls von den Eltern und namentlich der Mutter nicht habe abgewendet werden können (Verfügung der KESB vom 12.08.2014 E. 5). Die KESB kam zur Überzeugung, dass einzig mit einer Unterbringung ausserhalb der Familie, konkret im Zentrum, der Gefährdung begegnet werden könne.