307 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde zum Schutz der Kinder die geeigneten Massnahmen trifft, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde die Kinder den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Letzteres ist im Rahmen des hier interessierenden kindesschutzrechtlichen Verfahrens bei der KESB geschehen. Diese ordnete mit Verfügung vom 12. August 2014 den Entzug der elterlichen Obhut sowie die Unterbringung der Kinder im Zentrum an.