O., N. 4 zu Art. 307). Behördliche Massnahmen dürfen somit nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen, wobei nicht jede Unzulänglichkeit behördliches Eingreifen rechtfertigt (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 6 zu Art. 307). Die gesetzlichen Grundlagen für Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und für im hier interessierenden Verfahren angeordnete Unterbringungen sind die Art. 307 und 310 ZGB. Art. 307 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde zum Schutz der Kinder die geeigneten Massnahmen trifft, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind.