Grundvoraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme sind seit jeher eine Gefährdung des Kindeswohls und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vergleiche Botschaft des Bundesrates zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 28.15.1904, BBl 1904 IV, S. 36 und 174). Der Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage der betroffenen Kinder begegnen (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 4 zu Art.