4. a) Im für den vorliegenden Fall interessierenden Verfahren bei der KESB sind durch diese Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden. Die gesetzliche Struktur des Kindesschutzes hat sich dabei mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 kaum verändert (vergleiche Peter Breitschmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 2 zu Art. 307). Grundvoraussetzungen für eine Kindesschutzmassnahme sind seit jeher eine Gefährdung des Kindeswohls und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vergleiche Botschaft des Bundesrates zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 28.15.1904, BBl 1904 IV, S. 36 und 174).