Die bisher dargelegten gesetzlichen Grundlagen sind schulrechtlicher Natur. Die Anordnungen der KESB erfolgten dagegen gestützt auf Kindesschutzrecht. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 18 VRPV). Es ist folglich weder an die in der Klage geltend gemachten Argumente noch an die Vorbringen des Beklagten gebunden; es kann somit eine Klage aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und eine Klage mit einer von der Argumentation des Beklagten abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 254 E. 1.4.1). Die Frage der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Kostenpflicht im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen ist in diesem Sinne nachfolgend zu klären.