d) Die Parteien berufen sich bezüglich der Kostentragung auf den soeben zitierten Art. 10 Abs. 3 Verordnung. Während die Klägerin den Grund der angeordneten Massnahme (Unterbringung im Zentrum) in der Invalidität der Kinder sieht, hält der Beklagte dafür, dass die Einweisung in das Zentrum aus familiären Gründen, jedenfalls nicht aus Gründen der Invalidität der Kinder erfolgte. Vorab erscheint fraglich, ob die angerufene Gesetzesbestimmung überhaupt die massgebliche rechtliche Grundlage für eine allfällige (weitergehende) Kostentragungspflicht des Beklagten ist. Die bisher dargelegten gesetzlichen Grundlagen sind schulrechtlicher Natur.