c) Nach Art. 10 Abs. 1 Verordnung beschränkt sich die Kostenbeteiligung der Gemeinden auf Massnahmen gemäss Art. 3 lit. f und g Verordnung, konkret auf Kosten für den Sonderschulunterricht in Sonderschulen sowie auf Kosten für die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen. Die Gemeinden haben sich diesfalls grundsätzlich mit einem Standardbeitrag an den Gesamtkosten zu beteiligen (Art. 10 Abs. 1 lit. a-c Verordnung). Eine weitergehende Kostenbeteiligung der Gemeinden ist nur mit Bezug auf Kosten für die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen möglich. Bei solchen Unterbringungen, die nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG angeordnet