Anschliessend klärt der Schulpsychologische Dienst die Sachlage ab und erstellt zuhanden des Amts für Volksschulen einen Bericht (Art. 23 Abs. 2 Richtlinien). Dieses prüft die zu treffenden Massnahmen und erstellt eine Bewilligung oder Ablehnung zuhanden des Schulrats (Art. 23 Abs. 3 Richtlinien). Die Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots erfolgt schliesslich grundsätzlich durch den Kanton. So trägt dieser die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit diese nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind (Art. 9 Abs. 1 Verordnung).