Unterbringung in Heimen (lit. g). Das Zuweisungsverfahren für den Unterricht in Sonderschulen und Heimen ist in Art. 23 Richtlinien geregelt. So können Kinder und Jugendliche mit Behinderungen durch Erziehungsberechtigte sowie mit deren Einverständnis auch durch Ärztinnen und Ärzte, medizinische und therapeutische Fachstellen sowie Schulen zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst angemeldet werden (Art. 23 Abs. 1 Richtlinien). Anschliessend klärt der Schulpsychologische Dienst die Sachlage ab und erstellt zuhanden des Amts für Volksschulen einen Bericht (Art. 23 Abs. 2 Richtlinien).