b) Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot haben Kinder, die behindert oder in ihrem Verhalten beeinträchtigt sind und deswegen in der obligatorischen Volksschule nicht unterrichtet werden können und Schüler bei denen sich körperliche, geistige oder psychische Defizite zeigen, sodass sie an der Volksschule nicht genügend gefördert werden können (Art. 2 Abs. 1 Verordnung i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Schulgesetz). Nach Art. 3 Verordnung umfasst das sonderpädagogische Angebot unter anderem neben ergänzenden individuellen Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse (lit. e) auch den Sonderschulunterricht in Sonderschulen (lit. f) sowie die teilstationäre oder stationäre